CSRD-Umsetzungsgesetz – Referentenentwurf veröffentlicht 

Prof. Dr. Inge Wulf, Professorin für BWL, insb. Unternehmensrechnung an der Technischen Universität Clausthal 

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 22.3.2024 den Referentenentwurf (RefE) des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht. Der vorliegende RefE fordert eine Nachhaltigkeitsberichterstattung von großen Unternehmen i.S.d. § 267 Abs. 3 HGB sowie von kleinen und mittelgroßen Unternehmen i.S.d. § 267 Abs. 1 und 2 HGB, die zugleich kapitalmarktorientiert i.S.d. § 264d HGB sind. Zukünftig besteht für den Nachhaltigkeitsbericht eine Prüfungspflicht.  

Der RefE besteht aus insgesamt 32 Artikeln und führt zur Änderung von zahlreichen deutschen Einzel-Gesetzen. Mit dem RefE werden primär handelsrechtliche Vorschriften zum (Konzern-)Lagebericht und dessen Prüfung angepasst. Daraus ergeben sich Folgewirkungen auf weitere zu ändernde Gesetze, wie z.B. das AktG, GmbHG und die Wirtschaftsprüferordnung. Auch wurden weitere handelsrechtliche Vorschriften punktuell angepasst. Zur besseren Vergleichbarkeit der Änderungen durch den Gesetzesentwurf mit dem geltenden Recht hat das BMJ zeitgleich eine umfangreiche Synopse veröffentlicht. 

Das BMJ hat angekündigt, mit dem ReE eine ressourcenschonende 1:1-Umsetzung der CSRD vorzunehmen und keine zusätzlichen Angaben zu fordern, da durch die CSRD die Berichtspflichten ebenso wie der Anwendungsbereich der berichtspflichtigen Unternehmen schon deutlich ausgeweitet wurden.  

Inhalt des Beitrags 

I. Zweck des RefE zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen 

II. Welche Unternehmen sind ab wann von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen? 

III. Die berichtspflichtigen wesentlichen ESG-Themen nehmen zu 

IV. Die Berichtsanforderungen steigen 

V. Interne Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts  

VI. Externe Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts 

VII. Wo und wie ist der Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen? 

VIII. Vermeidung doppelter Berichtspflichten zur Lieferkette 

IX. Angaben zu den wichtigsten immateriellen Ressourcen 

X. Weiterer Zeitplan 

I. Zweck des RefE zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen 

Der RefE dient der Umsetzung der CSRD (RL 2022/2464/EU vom 14.12.2024; ABl. L 322 v. 16.12.2022, S. 15), die als Änderungsrichtlinie insb. zu Anpassungen der Bilanz-Richtlinie (RL 2013/34/EU v. 26.6.2013, ABl L 182 v. 29.6.2013, S. 19) führte. Der neue Nachhaltigkeitsbericht löst die bisher von bestimmten großen kapitalmarktorientierten Unternehmen zu erstellende nichtfinanzielle Erklärung (§§ 289b, 289c HGB bzw. §§ 315b, 315c HGB) ab. Die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung wurde mit dem Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstatung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, CSR-RUG, BGBl vom 18.4.2017 I Nr. 20, S. 802), mit dem die Non-Financial Reporting Directive (NFRD, RL 2014/95/EU vom 22.10.2014: ABl. EU Nr. L 330, 15.11.2014) umgesetzt wurde, eingeführt. 

Mit den neuen Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen Stakeholder den Umgang des Unternehmens mit seinen ökologischen und sozialen Herausforderungen besser bewerten können. Zu diesem Zweck wird mit dem RefE, analog zur zugrundeliegende CSRD, der Inhalt der nachhaltigkeitsbezogenen Aspekte inhaltlich ausgeweitet, indem bspw. über Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen über die Wertschöpfungskette zu berichten ist. Neben einer Erhöhung von Relevanz und Zuverlässigkeit der offengelegten Unternehmensinformationen wird mit der verpflichteten Verwendung von einheitlichen europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, ESRS; Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772, ABl L v. 22.12.2023), die maßgebend für alle Unternehmen in den EU-Mitgliedstaaten sind, die Qualität und Verbleichbarkeit des Nachhaltigkeitsberichts verbessert.  

II. Welche Unternehmen sind ab wann von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen? 

Bestimmte große kapitalmarktorientierte Unternehmen und Konzerne (§ 289b, § 315b HGB) müssen bereits seit 2017 im Rahmen der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung über mindestens fünf nichtfinanzielle Belange (Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung) berichten (§ 289b i.V.m. § 289c HGB in der derzeit noch geltenden Fassung). Der Anwendungsbereich für den zukünftigen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht (§ 289b Abs. 1 bzw. § 315b Abs. 1 HGB-E) wird deutlich ausgeweitet und umfasst zusätzlich insbesondere: 

  • große Kapitalgesellschaften sowie große haftungsbeschränkte Personengesellschaften i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB, jeweils ohne Kapitalmarktorientierung (§ 289b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB-E), 
  • kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften sowie kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte haftungsbeschränkte Personengesellschaften i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB (§ 289b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB-E), 
  • große Kreditinstitute (§ 340a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HGB-E) und große Versicherungsunternehmen (§ 341a Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 HGB-E), 
  • kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Kreditinstitute (§ 340a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HGB-E) und kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Versicherungsunternehmen (§ 341a Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 HGB-E), 
  • kleine und nicht komplexe Institute (§ 340a Abs. 5 Satz 3 HGB-E), 
  • firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (§ 341a Abs. 2a Satz 4 HGB-E), 
  • Kapitalgesellschaft oder haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft i.S.d. 264a Abs. 1 HGB als Mutterunternehmen großer Konzerne (§ 315b Abs. 1 HGB-E), 
  • Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen als Mutterunternehmen großer Konzerne (§ 340i Abs. 1 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 HGB-E bzw. § 341j Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a Satz 2 HGB-E). 

Für Genossenschaften erweitert sich der bisherige Anwendungsbereich nicht. Genossenschaften müssen zukünftig nur einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen und prüfen lassen, wenn sie groß im bilanzrechtlichen Sinne sind, kapitalmarktorientiert sind und mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a HGB-E; Begründung zum RefE des CSRD-UmsG, S. 134), also bereits nach geltendem Recht eine nichtfinanzielle Erklärung erstellen müssen. Kreditinstitute in der Rechtsform einer Genossenschaft haben hingegen die Vorschriften für Kreditinstitute zu beachten (§ 340a Abs. 1 Satz 1 HGB). 

Die Erstanwendung der Vorschriften für die Erstellung und Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts beginnt für die erste Gruppe von Unternehmen bereits für Geschäftsjahre ab 1.1.2024 und wird wie folgt stufenweise bis 2028 erweitert (Art. 2 CSRD-UmsG); der erste Pflicht-Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024 ist somit in 2025 zu veröffentlichen

Geschäftsjahr der Erstanwendung Gruppe der Unternehmen 
ab 1.1.2024 Unternehmen, die derzeit eine nichtfinanzielle Erklärung erstellen müssen; analog für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Genossenschaften (Erster Art. Abs. 1 des durch Art. 2 CSRD-UmsG-RefE neu angefügten Abschnitts des EGHGB), d.h. große, kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern;  analog für Mutterunternehmen, die einen Konzernabschluss erstellen müssen (Zweiter Art. Abs. 1 des durch Art. 2 CSRD-UmsG-RefE neu angefügten Abschnitts des EGHGB) 
ab 1.1.2025 Große Kapitalgesellschaften und große haftungsbeschränkte Personengesellschaften gem. § 264a HGB, d.h. nicht kapitalmarktorientierte Gesellschaften, die mindestens zwei der folgenden Merkmale erfüllen: mehr als 250 Arbeitnehmer, mind. 40 Mio. € Umsatz* und mind. 20 Mio. € Bilanzsumme*; gleiches gilt für große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen (Erster Art. Abs. 2 des durch Art. 2 CSRD-UmsG-RefE neu angefügten Abschnitts des EGHGB); Ausnahme: firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (siehe Erstanwendung ab 1.1.2026) analog für nicht kapitalmarkorientierte Mutterunternehmen großer* Gesellschaften, die einen Konzernabschluss erstellen (Zweiter Art. Abs. 2 des durch Art. 2 CSRD-UmsG-RefE neu angefügten Abschnitts des EGHGB) 
ab 1.1.2026 Kapitalmarktorientierte KMU* (Ausnahme: Kleinstunternehmen) sowie kleine* und nicht komplexe Institute i.S.d. Kapitaladäquanz-VO 575/2013/EU, firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen i.S.d. Solvabilitäts-RL 2009/138/EG, sofern die Bilanz-RL zu beachten ist (Erster Art. Abs. 3 Satz 1 des durch Art. 2 CSRD-UmsG-RefE neu angefügten Abschnitts des EGHGB); Erleichterungsmöglichkeit: Erstanwendung kann um zwei Jahre verschoben werden, d.h. ab 2028 (Wahlrecht nach Erstem Art. Abs. 3 Satz 2 des durch Art. 2 CSRD-UmsG-RefE neu angefügten Abschnitts des EGHGB) 
ab 1.1.2028 Mutterunternehmen in einem Drittstaat mit bestimmten inländischen Tochterunternehmen oder inländischen Zweigniederlassungen nach § 315h bzw. § 315i HGB i.d.F. des RefE CSRD-UmsG (Dritter Art. Abs. 2 des durch Art. 2 CSRD-UmsG-RefE neu angefügten Abschnitts des EGHGB) 

*Die monetären Schwellenwerte Bilanzsumme und Umsatz werden um ca. 25% mit Wirkung für Geschäftsjahre ab 2024 angehoben (Delegierte Richtlinie (C(2023)7020) v. 17.10.2023. Diesbezüglich hat das Bundesministerium für Justiz (BMJ) am 22.12.2023 einen Vorschlag zur Änderung der §§ 267, 267a und 293 HGB sowie des EGHGB veröffentlicht

Etwaige Befreiungen für Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens auch mit Sitz außerhalb der EU können unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden; gleiches gilt für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen (Erster Art. Abs. 5 des durch Art. 2 CSRD-UmsG-RefE neu angefügten Abschnitts des EGHGB; Zweiter Art. Abs. 4 des durch Art. 2 CSRD-UmsG-RefE neu angefügten Abschnitts des EGHGB) 

Ingegesamt werden etwa 15.000 deutsche Unternehmen unmittelbar von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sein (vgl. DRSC-Nachrichten v. 23.3.2024). Dazu zählen insb. große Kapitalgesellschaften sowie große haftungsbeschränkte Personengesellschaften, wie GmbH & Co. KG, die erstmals ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig werden. Die Anzahl der mittelbar betroffenen Unternehmen (z.B. Kreditnehmer oder Zulieferer von unmittelbar betroffenen Unternehmen) wird weitaus größer sein. 

III. Die berichtspflichtigen wesentlichen ESG-Themen nehmen zu 

„In den Nachhaltigkeitsbericht sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft auf Nachhaltigkeits-aspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Kapitalgesellschaft erforderlich sind“ (§ 289c Abs. 1 Satz 1 HGB i.d.F. des RefE CSRD-UmsG (im Folgenden zitiert als HGB-E). Zu den Nachhaltigkeitsaspekten gehören Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren (§ 289c Abs. 1 Satz 2 HGB-E), sog. Themen über Umwelt (Environment), Gesellschaft und Menschenrechte (Social) und Unternehmensführung (Governance).  

Im Vergleich zur bisherigen nichtfinanziellen Erklärung nach § 289c Abs. 2 HGB ist aufgrund der nunmehr verankerten sog. doppelten Wesentlichkeit (vgl. dazu Abschnitt V. des ESG-Basics-Beitrags, erhältlich als Whitepaper) eine Ausweitung der berichtspflichtigen Themen zu erwarten. Die sog. doppelte Wesentlichkeit bedeutet, dass zukünftig über ESG-Themen zu berichten ist, die Auswirkungen auf das Unternehmen haben (finanzielle Wesentlichkeit, Outside-In-Perspektive), und auch über jene ESG-Themen, auf die die Unternehmenstätigkeit einen Einfluss hat (sog. ökologische und soziale Wesentlichkeit, Inside-Out-Perspektive). 

IV. Die Berichtsanforderungen steigen 

Der Umfang der Berichtsinhalte wird im Vergleich zu den derzeit eher grundlegenden Angaben des § 289c HGB deutlich ausgeweitet. Die gestiegenen Informationsanforderungen gehen zum einen zurück auf umfassendere gesetzlich vorgeschriebene Berichtspflichten des § 289c Abs. 2-4 HGB-E, bspw. Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen über die Wertschöpfungskette. Zum anderen werden die nach der CSRD geforderten Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die sich 1:1 in § 289c Abs. 2 HGB-E wiederfinden, durch die ESRS sehr detailliert konkretisiert (vgl. dazu Abschnitt VII. des ESG-Basics-Beitrags, erhältlich als Whitepaper). Die ESRS gelten unmittelbar für die berichtspflichtigen Unternehmen in den EU-Mitgliedstaaten und sind in § 289c Abs. 6 HGB-E bzw. § 315c Abs. 1 Nr. 2 HGB-E kodifiziert. 

Verweise auf andere Angaben des Lageberichts nach § 289 HGB bzw. § 315 HGB und auf den Jahresabschluss sind erlaubt (§ 289c Abs. 5 HGB-E; § 315c Abs. 1 i.V.m. § 289c Abs. 5 HGB-E).  

Erleichterungen bestehen für kapitalmarktorientierte KMU (§ 289d HGB-E). 

Das Mitgliedstaatenwahlrecht zum Weglassen nachteiliger Angaben in Ausnahmefällen darf nach § 289e HGB-E weiterhin, wie derzeit in § 289e HGB geregelt, Anwendung finden. 

Angaben zur Wertschöpfungskette können in ersten 3 Berichtsjahren unter bestimmten Voraussetzungen entfallen (Erster Art. Abs. 4 des durch Art. 2 CSRD-UmsG-RefE neu angefügten Abschnitts des EGHGB). Dies gilt analog für den Konzern (Zweiter Art. Abs. 3 des durch Art. 2 CSRD-UmsG-RefE neu angefügten Abschnitts des EGHGB). 

V. Interne Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts  

Mit §§ 170 Abs. 1 Satz 3 und § 171 Abs. 1 Satz 4 AktG i.d.F. CSR-RUG ist bereits eine inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch den Aufsichtsrat eingeführt worden. Die inhaltliche Prüfungspflicht des Aufsichtsrats hat auch für den Nachhaltigkeitsbericht Bestand, da der Aufsichtsrat den Lagebericht und damit auch den Nachhaltigkeitsbericht zu prüfen hat (§ 171 Abs. 1 AktG).  

Mit der Neufassung des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG-E kann der Aufsichtrat einen Prüfungsausschuss bestellen, der zusammen mit dem Rechnungsslegungsprozess auch den Prozess der Nachhaltigkeitsberichterstattung überwacht und der sich auch mit der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts befasst. Ein Prüfungsausschuss ist zudem von Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S.d. § 316a Satz 2 HGB sind und keinen § 100 Abs. 5 AktG entsprechenden Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, einzurichten (§ 324m HGB-E). 

VI. Externe Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts 

Der Nachhaltigkeitsbericht unterliegt zukünftig der inhaltlichen Prüfung durch einen externen Prüfer (§ 324b HGB-E). Gegenstand und Umfang der Prüfung einschl. Verweis auf die zukünftigen EU-Prüfungsstandards sind in § 324c HGB-E, Bestellung und Abberufung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts sind in § 324d HGB-E geregelt. Die Prüfung beschränkt sich zunächst auf eine prüferische Durchsicht mit begrenzter Prüfungssicherheit, solange die EU-Kommission noch keine Standards zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts angenommen oder die EU-Prüfungsstandards noch nicht anzuwenden sind. Zukünftig wird eine prüferische Durchsicht zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit gefordert sein (Vierter Art. des durch Art. 2 CSRD-UmsG-RefE neu angefügten Abschnitts des EGHGB). Das Prüfungsurteil zum Nachhaltigkeitsbericht wird nicht in den Bestätigungsvermerk integriert, sondern ist in einem separaten Prüfungsvermerk offenzulegen (§ 324i Abs. 1 HGB-E). 

Für die Prüfung kann gem. 324e HGB-E zugleich der den Jahresabschluss prüfende Abschlussprüfer oder, aufgrund des Verweises auf § 319 HGB, ein anderer Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt werden. Somit wird zukünftig – anders als bei der (freiwilligen) Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung – eine unabhängige externe Prüfungsinstanz außerhalb des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer nicht mehr beauftragt werden dürfen. 

Die zukünftige Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts führt auch zu Anpassungen der Wirtschaftsprüferordnung (WPO), insb. betreffend Aus- und Fortbildung von Wirtschaftsprüfern sowie Berufsgrundsätze und Qualitätskontrolle zum Thema Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten (Art. 25 CSRD-UmsG). Auswirkungen ergeben sich auch auf die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (Art. 28 CSRD-UmsG). 

VII. Wo und wie ist der Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen? 

Der Nachhaltigkeitsbericht ist in einem „klar erkennbaren Abschnitt“ innerhalb des Lageberichts zu verorten (§ 289b Abs. 1 Satz 2 HGB-E, ebenso gem. § 315b Abs. 1 Satz 2 HGB-E für den Konzernnachhaltigkeitsbericht).  

Der sog. Bilanzeid wird auch auf den Nachhaltigkeitsbericht ausgeweitet (§ 289h HGB-E, analog nach § 315f HGB-E für den Konzernnachhaltigkeitsbericht). 

Der Nachhaltigkeitsbericht ist ebenso wie der Lagebericht im elektronischen Berichtsformat gemäß ESEF-Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2019/815, ABl. EU Nr. L 143/1 v. 29.5.2019) aufzustellen (§§ 289g, 315e HGB-E). Der Lagebericht einschl. Nachhaltigkeitsbericht und dessen Prüfungsvermerk ist der das Unternehmensregister führenden Stelle in elektronischer Form zwecks Offenlegung zu übermitteln (§ 325 Abs. 1 HGB-E; analog gem. § 325 Abs. 3 HGB für den Konzernlagebericht). Besondere Vorschriften für die Offenlegung gelten für Unternehmen in Drittstaaten (§§ 328a, 328b HGB-E). 

VIII. Vermeidung doppelter Berichtspflichten zur Lieferkette 

Zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten sind Unternehmen von den Angaben zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren nach § 289 Abs. 3 HGB befreit, wenn der Lagebericht einen Nachhaltigkeitsbericht gem. § 289c HGB-E umfasst (§ 289 Abs. 3 Satz 2 HGB-E). Dies gilt analog für den Konzernabschluss (§ 315 Abs. 3 Satz 2 HGB-E). 

Auch bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungen von der Beschreibung des Diversitätskonzepts nach § 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB-E, auch in Verbindung mit Abs. 3 (§ 289f Abs. 5 Satz 2 HGB-E). Dies gilt analog für den Konzernabschluss (§ 315d Satz 2 i.V.m. § 289f HGB). 

Mit dem RefE CSRD-UmsG wird eine Befreiung für den sog. Lieferkettenbericht nach § 10 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG, Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom 16.6.2021; BGBl vom 22.7.2021 Teil I Nr. 46, 2959) vorgeschlagen, um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden. Durch das eingefügte Ersetzungsrecht des § 10 Abs. 5 und 6 LkSG-E können die Berichtspflichten des § 10 Abs. 2 LkSG entfallen, sofern Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht gem. § 289c HGB-E vorlegen. Die gilt sowohl für berichtspflichtige Unternehmen nach § 289b HGB-E, für Unternehmen, die freiwillig einen Nachhaltigkeitsbericht nach § 289c HGB-E aufstellen als auch für Tochterunternehmen, die in einen Konzernnachhaltigkeitsbericht einbezogen werden (§ 10 Abs. 5 und 6 LkSG-E). Die anderen Vorschriften abseits des § 10 Abs. 2 LkSG müssen unabhängig von dieser Befreiungsmöglichkeit beachtet werden. 

Durch die Vermeidung der doppelten Berichtspflichten wird der bürokratische Aufwand für Unternehmen reduziert.  

IX. Angaben zu den wichtigsten immateriellen Ressourcen 

§ 289 Abs. 3a Satz 1 HGB-E bzw. § 315 Abs. 3a Satz 1 HGB-E fordert eine Angabe und Erläuterung über immaterielle Ressourcen ohne physische Substanz, von denen das Geschäftsmodell der Gesellschaft grundlegend abhängt und die eine Wertschöpfungsquelle für die Gesellschaft darstellt. Nach der Begründung des RefE zum CSRD-UmsG fallen unter diese nicht physischen Werttreiber eines Unternehmens z.B. Fähigkeiten oder Erfahrungen von Arbeitnehmern sowie die Qualität der Beziehung des Unternehmens zu seinen Kunden und Lieferanten. Die Angaben zu diesen wichtigsten immateriellen Ressourcen sind von großen Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 und 5 oder kapitalmarktorientierten Gesellschaften i.S.d. § 264d HGB (Ausnahme Kleinstgesellschaft i.S.d. § 267a HGB) zu erfüllen. Der Anwendungsbereich ist somit deckungsgleich zum Anwendungsbereich des Nachhaltigkeitsberichts.  

X. Weiterer Zeitplan: 

Die dem RefE zugrundeliegende CSRD ist bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Zunächst können Bundesländer, Verbände und die Öffentlichkeit bis zum 19.4.2024 Stellung zum RefE nehmen. Die Stellungnahmen sollen auf der Internetseite des BMJ abrufbar sein.  

Prof. Dr. Inge Wulf, Professorin für BWL, insb. Unternehmensrechnung an der Technischen Universität Clausthal 

Whitepaper: CSRD-Umsetzungsgesetz – Referenten-Entwurf veröffentlicht

Kostenloser Download

Downloadlink an die folgende Email versenden:

Ich habe die Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis genommen und die AGB gelesen und bin mit ihnen einverstanden.

Nach oben scrollen