Lieferkettensorgfaltspflichten (LkSG und CSDDD) – Anwendungsbereich, Handlungsbedarf sowie Verhältnis zur CSRD-Umsetzung

Prof. Dr. Inge Wulf, Professorin für BWL, insb. Unternehmensrechnung an der Technischen Universität Clausthal 

(Stand: 08.04.2024)

Die geplante EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) fordert von bestimmten Unternehmen die Einhaltung verbindlicher Menschenrechts- und Umweltsorgfaltspflichten in ihren internen Praktiken und in deren vor- und nachgelagerter Lieferkette. So müssen Unternehmen Risiken, also die tatsächlichen und potentiellen negativen Auswirkungen in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt identifizieren, Maßnahmen zur Risikominderung bestimmen und darüber berichten. Zur Corporate Sustainability Due Diligence der EU siehe hier.

Im EU-Gesetzgebungsverfahren sind unterschiedliche Standpunkte von EU-Kommission, EU Parlament und Europäischem Rat offenbar geworden, bevor es erst Mitte März 2024 zu einer Einigung gekommen ist. Trotz Abschwächungen am Wortlaut der finalen CSDDD gehen die europarechtlichen Anforderungen in Teilen über das deutsche LkSG hinaus. In der EU-Kompromissversion ist der Anwendungsbereich jedoch enger gefasst als im deutschen LkSG. Den folgenden Überblick u.a. zum Anwendungsbereich, zum Erstanwendungszeitpunkt, zur Reichweite der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und Unternehmenshaftung gegenüber Dritten der CSDDD sowie zu Unterschieden zwischen CSDDD und LkSG sollten Sie im Blick haben. Ebenso sollten Sie die Erleichterungen zum deutschen Lieferkettenbericht im Referentenentwurf zum Umsetzungsgesetz der Corporate Sustainability Reporting Directive kennen.

Wie waren die Entwicklungsetappen bis zur Annahme von EU-Rat und EU-Parlament?

Ausgehend vom Richtlinienvorschlag im Februar 2022 hat es gut zwei Jahre gedauert, bis eine Kompromissfassung erreicht wurde. Die einzelnen Etappen können wie folgt skizziert werden:

Die nachfolgende Gegenüberstellung zeigt zentrale Unterschiede zwischen den Vorstellungen von Europäischer Kommission, Europäischem Rat und Parlament:

 Europ. KommissionEurop. RatEurop. Parlament
Anwendungsbereich: juristische Personen> 500 Arbeitnehmer in der EU, > 150 Mio. € Umsatz weltweit*; Für Risikosektoren**:
> 250 Arbeitnehmer und
> 40 Mio. € Umsatz
> 1000 Arbeitnehmer in der EU, > 300 Mio. € Umsatz weltweit*; Längere Übergangsfristen; Wahlrecht für beaufsichtigte Finanzunternehmen> 250 Arbeitnehmer in der EU, > 40 Mio. € Umsatz weltweit*; Für Risikosektoren**:
> 50 Arbeitnehmer und
> 8 Mio. € Umsatz
Schutzbereich der SorgfaltspflichtenVerbote und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohende Verstöße gegen ein Verbot von Menschenrechts- und Umweltschutzkodifikationen, zudem Kopplung an das Pariser Klimaabkommen mit Erderwärmung max. 1,5°CEingeschränkung der 22 geschützten Menschenrechte und kleine Erweiterung der 22 geschützten Umweltgüter, zudem Kopplung an das Pariser Klimaabkommen mit Erderwärmung max. 1,5°CVerschärfungen durch Erweiterung der aufgelisteten geschützten Menschenrechte und Umweltgüter, zudem Kopplung an das Pariser Klimaabkommen mit Erderwärmung max. 1,5°C
Reichweite der SorgfaltspflichtenWertschöpfungskette; Vorgaben gelten gleichermaßen für unmittelbare und mittelbare LieferantenAktivitätenkette mit Ausschluss der Phase der Produktnutzung oder DienstleistungserbringungWertschöpfungskette, jedoch nur mit bestimmten Aktivitäten in der vor- und nachgelagerten Kette
Anreizsystem in Bezug auf die SorgfaltspflichtNachhaltigkeitsbezogene Vorstandsvergütung./.Verknüpfung der Vorstandsvergütung mit Nachhaltigkeits- und Emissionszielen
Persönliche HaftungZivilrechtliche HaftungEinschränkung der Haftungsregelung, u.a. Bezug nur auf vorsätzliche oder fahrlässige PflichtverletzungenZivilrechtliche Hafung mit Änderungen, wie Ausweitung der Haftung auf Verletzungen aller CSDDD-Pflichten; Ergänzung von Verfahrensregelungen

*   Bei Unternehmen aus Drittländern: in der EU erwirtschaftete Umsatz

**  Dazu zählen u.a. Textilbranche, Unternehmen in der Landwirtschaft oder Unternehmen, die Bodenschätze abbauen

Am 14.12.2023 haben Europäische Kommission, Europäischer Rat und Europäisches Parlament im Trilog eine vorläufige Einigung über die Inhalte der CSDDD erzielt.

Erst am 15.3.2024 erfolgte die Zustimmung des Europäischen Rats, nachdem die Anforderungen insb. betreffend Anwendungsbereich, abgeschwächt wurden. Die Korrekturen waren nötig, da einige EU-Staaten (auch Deutschland) ihre Zustimmung verweigerten. Schließlich gelang dem belgischen Ratspräsidenten, die Zustimmung von Frankreich und Italien zu erreichen und eine Mehrheit zur Verabschiedung der CSDDD herbeizuführen (Deutschland hat sich enthalten).

Am 19.3.2024 erfolgte die Zustimmung des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments zu einem Kompromisstext zur CSDDD. Die förmliche Verabschiedung vom Euroäpischen Parlament und vom EU-Rat steht noch aus (siehe unten zu „Wie geht es weiter“). Die Richtlinie ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der CSDDD in nationales Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen (Art. 30 Abs. 1 CSDDD).

Welche zentralen Unterschiede bestehen zwischen der CSDDD und deutschem LkSG?

Die zentralen Inhalte sind in der folgenden Gegenüberstellung der Anforderungen von CSDDD und LkSG (Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom 16.6.2021; BGBl vom 22.7.2021 Teil I Nr. 46, 2959) zusammengefasst. Zugleich werden die Unterschiede zwischen der CSDDD und dem deutschen LkSG deutlich.

 CSDDDLkSG
AnwendungsbereichKapitalgesellschaften (AG, GmbH und KGaA) und haftungsbeschränkte Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG) mit > 1.000 Arbeitnehmer und
> 450 Mio. € Nettoumsatz sowie analog für Konzernein EU tätige Drittstaaten-Unternehmen mit  
Nettoumsatz > 450 Mio. € in der EU(Mutter-)Unternehmen hat mit unabhängigen Drittunternehmen Franchise- oder Lizenzvereinbarungen in der EU gegen Lizenzgebühren von > 22,5 Mio. € und Nettoumsatz von > 80 Mio € im letzten Geschäftsjahr (Art. 2 CSDDD)
in Deutschland ansässige Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform, mit ≥ 1.000 Arbeitnehmer in der EU (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LkSG)
Stufenweise Erstanwendung5 Jahre nach Inkrafttreten der CSDDD: oben genannter Anwendungsbereich3 bzw. 4 Jahre nach Inkrafttreten der CSDDD: Gesellschaften mit
> 5.000 bzw. 3.000 Arbeitnehmer und
> 1.500 bzw. 900 Mio. € Nettoumsatz;3 bzw. 4 Jahre nach Inkrafttreten der CSDDD: in EU tätige Drittstaaten-Unternehmen mit
> 1.500 bzw. 900 Mio. € Nettoumsatz (Art. 2 i.V.m. Art. 30 CSDDD)
seit 2023: Unternehmen mit ≥ 3.000 Arbeitnehmer in der EU;seit 2024: Unternehmen mit ≥ 1.000 Arbeitnehmer in der EU (§ 1 Abs. 1 LkSG)
Schutzbereich der SorgfaltspflichtenMenschenrechte und Umweltrechte (einschl. Biodiversität Artenschutz und Schutz der Ozonschicht); 1,5 Grad-Ziel des Pariser Klimaabkommens;
Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels, Aufnahme von Emissionsreduktionszielen, sofern Klimawandel wesentlich für das Unternehmen (Art. 1 CSDDD sowie Anhang Teil I + II, Art. 15)
Menschenrechte und Umweltrechte (ohne: Biodiversität Artenschutz und Schutz der Ozonschicht); (§ 2 LkSG)

 weder Klimaziele noch Maßnahmen zum Klimaschutz  
Reichweite der SorgfaltspflichtenSorgfaltspflichten sind umzusetzen im eigenen Geschäftsbereich (einschl. Tochterunternehmen), in vorgelagerter Lieferkette (mittelbare und unmittelbare Zulieferer) sowiein nachgelagerter Wertschöpfungskette (Unternehmen, die den Transport, den Vertrieb oder die Lagerung von Produkten für das Unternehmen übernehmen – Entsorgung ist nicht genannt) (Ausnahme: beaufsichtigte Finanzunternehmen nach Erwägungsgrund 19 CSDDD) (Art. 1, 3 Abs. 1 Buchst. g CSDDD)Sorgfaltspflichten sind umzusetzen im eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber unmittelbaren Zulieferern undmittelbaren Zulieferern (nur bei substantiierter Kenntnis und weniger Sorgfaltspflichten)  (§ 2 Abs. 5, § 9 LkSG)    nur vorgelagerte, keine nachgelagerte Lieferkette; für mittelbare Zulieferer weniger restriktive Anforderungen
Management, Dokumentation und Berichterstattung in Bezug auf die Sorgfaltspflichten
Unternehmenspolitik bzw. Grundsatzerklärung und RisikomanagementSorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme integrieren sowie Sorgfaltspflichten-Richtlinie entwickeln (Konzept erläutern, Grundsatzerklärung [Code of Conduct] implementieren, Prozesse zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten schaffen) (Art. 5 CSDDD)Einrichtung eines Risikomanagements, Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit, Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 3, 4, 6 LKSG)    nicht so umfassende Anforderungen wie CSDDD
Tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen und RisikoanalyseIdentifikation und Bewertung aktueller und potenzieller negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt sowie Priorisierung nach Schwere und Wahrscheinlichkeit (Art. 6, 6a CSDDD)jährliche und anlassbezogene Durchführung einer Risikoanalyse: Ermittlung, Gewichtung und Priorisierung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken (§ 5 LkSG)
Präventions- und AbhilfemaßnahmenPräventions- und Abhilfemaßnahmen sowie jährliche und anlassbezogene Überwachung der Wirksamkeit (Art 7-8, 10 CSDDD)Verankerung von Präventions- und Ergreifen von Abhilfemaßnahmen;
jährliche und anlassbezogene Überprüfung der Wirksamkeit; mittelbare Zulieferer: nur bei substantiierter Kenntnis   (§ 6, 7, 9 LkSG)
BeschwerdemanagementEinrichtung eines Beschwerdeverfahrens (Art. 9 CSDDD)Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG)
Externe BerichterstattungJährlicher Bericht (Art. 11 CSDDD)   Befreiung, sofern ein Nachhaltigkeitsbericht gem. CSRD erstellt wird (Art. 11 Abs. 2 CSDDD)Dokumentation und jährlicher Bericht (§ 10 LkSG) Befreiung, sofern ein Nachhaltigkeitsbericht gem. CSRD-UmsG erstellt wird (§ 10 Abs. 5 und 6 LkSG‑E i.d.F. des CSRD-UmsG)
StrafenMitgliedstaaten legen die Regeln für Strafen im Falle von Verstößen gegen gem. der CSDDD erlassenen nationalen Vorschriften einschl. Geldstrafen fest; die Strafe wird mind. 5% des Jahresumsatzes (netto) betragen (Art. 20 CSDDD)Besondere Prozessstandschaft für inländische Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen; Zwangsgeld bis zu 50.000 Euro; Bußgeld von bis zu 10 Mio. € oder – bei juristischer Person oder Personenvereinigung mit > 400 Mio. Euro Jahresumsatz – bis zu 2% des durchschnittlichen Jahresumsatzes (§§ 11, 23, 24 LkSG)
HaftungZivilrechtliche Haftung bei schuldhafter Verletzung der Sorgfaltspflichten und daraus resultierenden Schaden; keine Haftung, wenn ausschließlich Unternehmen der Wertschöpfungskette den Schaden verursacht haben; Verjährungsfrist: mind. 5 Jahre, jedoch nicht kürzer als die Frist der nationalen zivilrechtlichen Haftung (§ 22 CSDDD)Keine unmittelbare zivilrechtliche Hafung (§ 3 Abs. 3, § 11 LkSG)

Die EU-Kommission wird Unternehmen oder Behörden der Mitgliedstaaten – analog für die Unterstützung durch die Handreichungen der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) – unterstützend Leitlinien zur Verfügung stellen (Art. 13 CSDDD).

Insgesamt ist festzustellen, dass der Anwendungsbereich der CSDDD im Gesetzgebungsprozess deutlich abgeschwächt wurde und noch hinter der eher zurückhaltenden Position des EU-Rats zurückbleibt. So finden Unternehmen in Risikosektoren keine Berücksichtigung mehr, d.h. bspw. Unternehmen der Textilbranche, Unternehmen der Landwirtschaft oder Bodenschätze abbauende Unternehmen müssen die CSDDD nicht mehr auf Grund ihrer Branche anwenden, wie in den Vorschlägen von der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament vorgesehen. Vielmehr besteht für diese Risikosektoren ebenso wie für alle anderen Unternehmen nur bei Überschreiten der Größenkriterien (Arbeitnehmerzahl und Umsatz) gem. Art. 2 CSDDD eine Anwendungspflicht. Auch fehlt es an einer anreizbasierten Vergütung mit Blick auf Menschenrechte und Umwelt, wie von EU-Kommission und EU-Parlament vorgeschlagen. Insofern fordert die CSDDD keine menschenrechts- und umweltbezogenen Vergütungssysteme. Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht nach der CSRD erstellen müssen, haben lediglich über das Vorhandensein von nachhaltigkeitsbezogenen Anreizsystemen zu informieren (Art. 19a Abs. 2 Buchst. e Bilanz-RL i.d.F. der CSRD; RL 2013/34/EU vom 26.6.2013, ABl. EU Nr. L 182/19 vom 29.06.2013). Über die Ausgesstaltung solcher Vergütunssysteme ist daher nicht verpflichtend zu informieren. Da die CSDDD auf Arbeitnehmerzahl und Umsatz abstellt, ist der Anwendungsbereich enger als im deutschen LkSG gefasst. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Unternehmen, die nicht der CSDDD- bzw. LkSG-Berichtspflicht unterliegen, indirekt als Glied der Wertschöpfungskette ggf. dennoch die Sorgfaltspflichten erfüllen müssen. Die gilt auch für nicht-börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Der Schutzbereich und die Reichweite der Sorgfaltspflichten der CSDDD sind in Teilen weiter gefasst als die des deutschen LkSG. Dies betrifft bspw. höhere und zudem weiterreichende Anforderungen, z.B. auch nachgelagerte und – anders als nach dem LkSG – ohne Einschränkungen auch unmittelbare Lieferanten. Auch die Regelungen zu Strafgeldern und zur zivilrechtlichen Haftung sind in der CSDDD strenger als im LkSG reguliert. Vergleichbare Vorschriften in CSDDD und LkSG finden sich insb. zum Management in Bezug auf Präventions- und Abhilfemaßnahmen. Aufgrund der bestehenden Unterschiede zwischen den Vorgaben der CSDDD und dem deutschen LkSG wird eine Anpassung des LkSG an die insoweit vorrangige CSDDD notwendig werden. Dies dürfte auch den Anwendungsbereich betreffen.

Kann der Lieferkettenbericht entfallen, wenn Unternehmen einen EU-Nachhaltigkeitsbericht erstellen?

Während der RefE des CSRD-UmsG primär auf die Berichterstattung der unternehmerischen Aktivitäten im Bereich der Nachhaltigkeitsaspekte, d.h. der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, zielt, ist die CSDDD deutlich stärker auf das proaktive Handeln und auf die Verbesserung von Unternehmensprozessen gerichtet, damit eine Verletzung von Menschenrechten und Umweltschutzvorschriften vermieden wird. Dennoch gibt es Überschneidungen der CSDDD bzw. des LkSG mit den Vorgaben der CSRD einschl. der zugehörigen ESRS hinsichtlich der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Menschenrechte und Umwelt. Aus diesen Gründen sieht sowohl Art. 11 Abs. 2 CSDDD als auch § 10 Abs. 5 und 6 LkSG-E i.d.F. des CSRD-UmsG vor, dass der Lieferkettenbericht entfallen kann, wenn ein CSRD-konformer Nachhaltigkeitsbericht aufgestellt wird, um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden.

Problematisch sind die unterschiedlichen Erstanwendungszeitpunkte. So müssen bestimmte große kapitalmarktorientierte Gesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten, die bereits derzeit eine nichtfinanzielle Erklärung zu erstellen haben, ihren ersten europäischen Nachhaltigkeitsbericht für das ab 1.1.2024 beginnende Geschäftsjahr erstellen. Während Großunternehmen mit ≥ 1.000 Arbeitnehmer in der EU ebenso ab dem Geschäftsjahr 2024 einen Lieferkettenbericht erstellen müssen, müssen Großunternehmen mit ≥ 3.000 Arbeitnehmer bereits für das Geschäftsjahr 2023 einen Lieferkettenbericht erstellen, der schon 4 Monate nach Geschäftsjahresende auf der Unternehmens-Website zu veröffentlichen ist (§ § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. 10 Abs. 2 LkSG), d.h. bei kalendergleichem Geschäftsjahr bis zum 30.4.2024. Der Begründung zum RefE des CSRD-UmsG zufolge soll die „Fälligkeit der Berichte für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben“, verschoben werden (Begründung zum RefE CSRD-UmsG, S. 142 f.). Es bleibt abzuwarten, wie die Regelung zur zeitlichen Verschiebung der Erstanwendung des LkSG aussehen wird, da für vor dem 1.1.2024 beginnende Geschäftsjahr kein CSRD-Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen ist.

Wie geht es weiter?

Nachdem am 15.3.2024 der Europäische Rat und am 19.3.2024 der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments einem Kompromisstext zur CSDDD zugestimmt haben, ist der Kompromisstext noch förmlich zu verabschieden. Eine Zustimmung von Rat und Parlament gilt als sehr wahrscheinlich. Da im Juni die Neuwahlen anstehen, wäre vor den Wahlen im April die letzte Möglichkeit einer Abstimmung des Richtlinienvorschlags im Europäischen Parlament.

Stimmen der Rat der EU und das Europäische Parlament dem Richtlinienvorschlag zu, wird die CSDDD im Amtsblatt der EU veröffentlicht (zum europäischen Gesetzgebungsverfahren siehe hier). Die CSDDD tritt am 20. Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen (Art. 30 Abs. 1 CSDDD). In Deutschland wird sehr wahrscheinlich das LkSG entsprechend der Vorgaben der CSDDD angepasst. Sofern sich die Gesetzesänderungen an der CSDDD orientieren, werden weniger Unternehmen, als derzeit nach dem LkSG vorgesehen, von den Vorgaben der unternehmerischen Sorgfaltspflichten betroffen sein, die Anforderungen werden jedoch steigen. Ein entsprechendes Änderungsgesetz wird vermutlich frühestens erst in 2025 vorliegen.

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